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Sie finden hier Informationen zum:
ökologischen Landbau, zum Verein Biohöfe-gemeinschaft e.V.,
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Verbänden des ökologischen Landbaus,
wie Sie Mitglied der BioHöfeGemeinschaft werden können,
Online-Einkaufsführer,
Satzung der BioHöfeGemeinschaft

§ 1 Name und Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen "Biohöfegemeinschaft Sachsen-Anhalt e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist in 39343 Schwanefeld, Dorfstr. 26

§ 2 Zweck
Der Verein widmet sich der Förderung der ökologischen Landbewirtschaftung sowie einer tierartgerechten Viehhaltung.
Verbunden damit ist die Erhaltung der ökologischen Vielfalt unserer Kulturlandschaft sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, der Grundlage von ökologisch erzeugten Produkten.
Dabei stehen folgende Aufgaben im Vordergrund:
Verbreitung der Ideen des ökologischen Landbaus
- Schaffung einer artenreichen, stabilen und vielfältigen Kulturlandschaft als attraktiver Lebensraum mit einem hohen Erholungswert
- Aufklärung unter der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation
- Wahrnehmung von aufgaben des Natur- und Umweltschutzes im ländlichen Raum
- Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen zur Klärung und Untersuchung von ökologischen Fragestellungen
-Anregung und Ausgestaltung von ökologischen Bewirtschaftungsformen und deren Durchsetzung durch eine aktive Mitgestaltung an politischen Entscheidungsprozessen
- Mitwirkung an sozialen Projekten im ländlichen Raum sowie die Zusammenarbeit mit pädagogischen Einrichtungen
- Weiterbildung und Erfahrungsaustausch, Jugendarbeit bei ökologischen Projekten
- Entwicklung von Kontakten zu anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Mittel für die mittelbare oder unmittelbare Förderung politischer Parteien verwenden.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.

§ 5 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder      öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründungs- vereinbarung oder durch späteren Beitritt.
(2)Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschafts-rechten kann nicht anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) durch Ausschluß aus dem Verein,
d) durch Anfechtung des Beitritts,
e) durch die Auflösung des Vereins.
(4)Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Auschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, diese hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(5)Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere: das Recht auf aktive Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht, das Wahlrecht, ferner die Wahrnehmung von Minderheitenrechten sowie das Recht, die Berufung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die Ergänzung der Tagesordnung zu fordern und das Recht auf Austritt aus dem Verein.
(6)Mit der Beteiligung am Gründungsvertrag oder mit dem späteren Beitritt zum Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung. Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet, hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Sie haben eine Loyalitätspflicht zum Verein und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Zu diesen Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und geringfügigen Dienstleistungen, sowie die Befolgung von Anordnungen, die Vereinsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,-- Euro je Jahr erhoben.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Durch den Vorstand tritt der Verein handelnd im Rechtsverkehr auf. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder vertreten. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum Vorstand bestellt werden können nur Mitglieder des Vereins. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3)Das Vorstandsamt ist grundsätzlich Ehrenamt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vorstand und dem Verein entsprechen einem Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art. Zwischen dem Vorstand und den einzelnen Vereinsmitgliedern entstehen keine Rechtsbeziehungen.
(4)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Hierzu gehört insbesondere die Bestimmung der Vereinspolitik, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, Vorbereitung und Einberufung der      Mitgliederversammlung, Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern. Für die laufende Geschäftsführung kann er sich Hilfspersonen bedienen. Bei zulässiger Zuziehung von Gehilfen beschränkt sich die Haftung auf ein Verschulden bei ihrer Auswahl.
(5) Es gilt grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung, zu Vorstandssitzungen sind folglich beide Vorstandsmitglieder einzuladen.
 (6)Gründe der Beendigung des Vorstandsamts sind:
a) Zeitablauf
Das Vorstandsamt erlischt mit Ablauf der in der Satzung festgelegten zeitlichen Beschränkung. Die Frist beginnt mit dem Bestellungsakt. Rechtzeitig vor dem Amtsende ist ein neuer Vorstand zu bestellen, der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt.
 b) Widerruf
Die Bestellung zum Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich, hierzu zählen insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, Entzug des Vertrauens durch die Mitgliederversammlung, Verdacht der Geschäftsunfähigkeit, längerdauernde Erkrankung, Verlust der Vereinsmitgliedschaft. Zuständig für den Widerruf ist die Mitgliederversammlung.
c) Rücktritt
Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, jedoch hat er darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Verein Fürsorge für eine Ersatzbestellung treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die Niederlegung zu Unzeit vorliegt. Die Erklärung der Amtsniederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sie ist an eines der verbleibenden Vorstands-mitglieder zu richten.
Der ausscheidende Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Zeit und Ort bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls sie hierüber keinen Beschluß faßt, der Vorstand.
(2)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
d) Wahl des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Auschluß durch den Vorstand.
(3)Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 (4)Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, dieser kann sie jedoch auch einer anderen Person übertragen.
 (5)Mitgliederversammlungen sind keine öffentlichen Versammlungen; Gäste werden nur im Ausnahmefall zugelassen.
(6)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beschlußfassung und Wahlen
(1)Bei der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung entscheidet die einfache (absolute) Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit führt stets zur Ablehnung eines Antrags. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei Beschlußfassung und Wahlen als abwesend, ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen, die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Die Art der Abstimmung (offene oder geheime Abstimmung)  wird dem Ermessen des Versammlungsleiters überlassen.
(2)Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der Vereinsmitglieder, mindestens aber immer 3 Mitglieder, anwesend sind.

§ 11 Satzungsänderung
Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich, nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

§ 12Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)Zur Auflösung des Vereins ist zwingend ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich, der einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder bedarf. Der Beschluß ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Er ist rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von  zwei Monaten nach Absendung dieser Benachrichtigung ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche Urabstimmung hierüber fordert und der Auflösungsbeschluß in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, doch müssen sich mindestens mehr als ein Fünftel aller Vereinsmitglieder daran beteiligen.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die GÄA e.V. gemeinnütziger Verein ökologischer Landbau Landesverband Sachsen-Anhalt, Geschwister-Scholl-Str.7, 39164 Schleibnitz, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne  der gemeinnützigen Vereinszwecke zu verwenden hat.

Festgestellt am 29.7.97 , geändert am 5.12.02